Im Nachfolgenden wird die imCentra Immobilien Berlin GmbH als Makler bezeichnet.
Sämtliche Maklerangebote einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und von diesem absolut vertraulich zu behandeln. Diesem ist ausdrücklich untersagt, diese Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben.
Unberechtigte Weitergabe an Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, verpflichtet zu Schadensersatz, der in der Regel in der Höhe der Courtage entsteht, welche der Makler im Falle erfolgreicher Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erzielt hätte. Dem Kunden bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden wäre.
Falls die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, schuldet der Makler Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit. Nachweistätigkeit beschränkt sich gegenüber einem Kaufinteressenten auf die Benennung eines konkreten Objekts und des Eigentümers.
Ist in dem Angebot/Exposé nichts anderes bestimmt, betragen die Provisionssätze 6 % vom Angebotspreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, somit derzeit 7,14% brutto. Erwirbt der Kaufinteressent das Objekt zu einem geringeren Kaufpreis als dem Angebotspreis, bleibt die Provisionshöhe unverändert. Wird von Maklercourtage, Courtage und Provision gesprochen, ist hiermit immer die Provision gemeint.
Die Provision wird fällig und zahlbar mit rechtswirksamem Zustandekommen eines Vertrags, ggf. auch eines Vorvertrags. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Der Anspruch der Provision entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder durch Vermittlungstätigkeit des Maklers ein Vertrag zustande kommt. Eine Aufrechnung mit der Provisionsforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn ein zunächst wirksam geschlossener Vertrag von den Vertragsparteien einvernehmlich wieder aufgehoben oder aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts rückgängig gemacht wird. Gleiches gilt, falls ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden sollte.
Für die Entstehung des Provisionsanspruchs ist es unerheblich, ob der Vertrag genau in solcher Weise zustande kommt, wie ihn Kunde und Makler ursprünglich beabsichtigten. Maßgeblich ist, dass der Kunde im Wesentlichen den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erreicht. Unterschiede zwischen Angebots- und Kaufvertragsabschlusspreis sind unerheblich. Beinhaltet der Hauptvertrag zum Beispiel größere oder kleinere Flächen, mehr oder weniger Objekte, als vom Makler angeboten oder statt eines angebotenen einheitlichen Objekts, ein in verschiedene Einheiten aufgeteiltes Objekt, wird auch von einer wirtschaftlicher Identität ausgegangen. Der Provisionsanspruch errechnet sich in diesem Fall aus der tatsächlichen Gegenleistung bzw. dem notariell verbrieften Kaufpreis.
Dem Makler ist Doppeltätigkeit gestattet, das heißt, er darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden. Der Makler darf auch im Rahmen eines Gemeinschaftsgeschäftes andere Makler hinzuziehen.
Die Angaben des Maklers erfolgen ausschließlich gemäß der uns vom Verkäufer/Eigentümer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Dies gilt zum Beispiel auch für Flächenangaben, Baujahr, Wohngeld. Der Makler sichert derartige Angaben niemals zu oder gibt Garantien ab, auch seine Mitarbeiter und Kooperationspartner sind keinesfalls hierzu befugt. Diese Angaben werden vom Makler lediglich übermittelt.
Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf Richtigkeit zu überprüfen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
Sollte der Kunde von einem Objekt bereits Vorkenntnis haben, so ist er gehalten und verpflichtet, diese Vorkenntnis dem Makler gegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Wunsch des Maklers anhand von Dokumenten und unter Mitteilung des Eigentümers/Verkäufers zu belegen. Wird diese Vorkenntnis nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Exposés mitgeteilt, so gilt diese Immobilie als nicht bekannt und ist im Erwerbsfalle provisionspflichtig.
Die gesetzliche Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Handlung, die die Schadensersatzverpflichtung auslöst, begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregeln im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
Die Haftung des Maklers, eines gesetzlichen Vertreters, Erfüllungsgehilfen oder Kooperationspartners des Maklers, wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit erleidet oder sein Leben verliert.
Ist der Kunde Vollkaufmann, so ist der Sitz des Maklers als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen in Gänze oder in Teilen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.